Allgemeine Geschäftsbedingungen der brinkmann innenausbau GmbH
Stand: Juni 2024
1. Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der brinkmann innenausbau GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3. Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
2.1. Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2. Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot.
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.
2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5. Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Produktbeschreibungen und technische Daten) sowie Darstellungen des Auftragnehmers desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Bei Zugriffen Dritter wird der Auftraggeber auf die Rechte des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
2.7. Zu Beginn der jeweiligen vertraglichen Zusammenarbeit werden von dem Auftragnehmer in der Regel Ideen, Konzepte und Entwürfe erstellt. Diese dürfen vom Auftraggeber nur zum Zwecke der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Website des Auftraggebers, die zur Verfügungsstellung an Dritte oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Weiterbearbeitung eines Entwurfs für eigene Präsentationen. Werden die Ideen, Konzepte und Entwürfe dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts durch den Auftraggeber eingesetzt, ist der Auftragnehmer berechtigt etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Verpackungen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2. Preise können als verbindlicher Festpreis, als prozentuales Honorar, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Parteien haben das Recht, über eine angemessene Erhöhung der Preise neu zu verhandeln, wenn die Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Liefertermin durch Gründe, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, länger als 12 Monate beträgt.
3.3. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann der Auftragnehmer eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
3.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.5. Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferung- und Leistungszeit
4.1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2. Von dem Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
4.3. Der Auftragnehmer kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
4.4. Hat der Auftraggeber eine Verzögerung zu vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisezeiten des Personals des Auftragnehmers zu tragen.
4.5. Beim Anliefern setzt der Auftragnehmer voraus, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer beauftragten Personen durch Umstände verhindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden entsprechende Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
4.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung bzw. Lieferung oder für Leistungsverzögerungen bzw. Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Verfügungen sowie Epidemien und Pandemien oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
4.7. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.8. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswerts, zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit eine Haftung in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder einer der in Ziffer 8.5. genannten Konstellationen vorliegt.
4.9. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch den Auftragnehmer ausschließen oder beeinträchtigen.
5. Erfüllungsort/Versand/Verpackung/Gefahrübergang/Abnahme
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Oelde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
5.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des an den zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen hat.
5.4. Die Sendung wird von dem Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.5. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache bzw. das Werk als abgenommen, wenn
- a) die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- b) der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.5. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- c) seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
- d) der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
6. Sach- und Rechtsmängel
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Leistung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
6.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.3. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
6.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
6.5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 8. dieser AGB bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefer- bzw. Leistungsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
6.7. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
6.8. Über alle Streitigkeiten bezüglich des Vorhandenseins von Mängeln, deren Ursache und deren Kosten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff Bürgerliches Gesetzbuch eingeholt werden. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.
Als Schiedsgutachter soll auf Antrag mindestens einer Partei ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt werden, der von der zuständigen Handwerkskammer Südwestfalen (HWK) zu bestimmen ist.
Ein von der HWK bestimmter Sachverständiger kann von einer Partei auch alleine beauftragt werden; sie wird schon jetzt von der jeweils anderen Partei dazu bevollmächtigt. Die Beauftragung kann von einer Partei nur wegen der begründeten Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. In diesem Fall bestimmt die HWK einen Ersatzschiedsgutachter.
Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachtens unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens.
Gegenüber dem Schiedsgutachter haften die Parteien gesamtschuldnerisch. Der Kunde hat in Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Sachverständigen Sicherheit in gleicher Höhe durch Hinterlegung bei geeigneter Stelle zu leisten oder eine Kostenvoranschussrechnung anzufordern bezüglich derer er gegenüber der Firma brinkmann innenausbau GmbH vorleistungspflichtig ist – ein Ausgleich im Innenverhältnis bzw. die Kostenverteilung erfolgt nach Abschluss des Gutachtens mit der Schlussrechnung und bestimmt sich nach den obigen Grundsätzen.
7. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
7.1. Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- a) Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
- b) Abdichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren
- c) Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.
7.2. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber / Bauherrn zu veranlassen ist.
7.3. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
8. Haftung/Schadensersatz
8.1. Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
8.2. Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt.
8.3. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fährlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8.4. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden.
8.5. Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß den Ziffern 8.1. bis 8.4. gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
8.6. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (8.1. bis 8.5.) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers wie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.7. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9. Schadensersatz bei Kündigung nach § 648 BGB durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann der Auftragnehmer auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
10.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
10.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
10.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
10.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
11. Urheber- und Nutzungsrechte
11.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche Rechte an den dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen, Texte, Grafiken, Präsentationen usw. beim Auftraggeber liegen. Im Hinblick auf sämtliche diesbezügliche Ansprüche Dritter stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis frei.
11.2. Der Auftraggeber erwirbt für die vertraglich vereinbarte Dauer und für den vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an allen von dem Auftragnehmer im Rahmen eines Auftrages gefertigten Arbeiten. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechtübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
11.3. Sofern der Vertrag vorzeitig beendet wird, sind alle Unterlagen, Dateien, Skizzen und Entwürfe unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die bereits gesichteten Ideen und Konzepte weiterzuverwenden oder fortzuentwickeln.
11.4. Die im Rahmen eines Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei dem Auftragnehmer. Die Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
11.5. Die Mitarbeit des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Der Auftraggeber erhält auch keine Nutzungsrechte an von ihm abgelehnten oder nicht ausgeführten Entwürfen.
11.6. Die Leistungen und Werke des Auftragnehmers dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht vertraglich geregelt, zu vergüten und bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
11.7. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die der Auftragnehmer nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall gerichtlich überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung steht dem Auftragnehmer ein Auskunftsanspruch zu.
11.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen und auf seiner Website aufzuführen und dafür gegebenenfalls auch Logos des Auftraggebers zu verwenden. Die Eigenwerbung kann vertraglich zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.
11.9. Der Auftragnehmer darf die von ihm entwickelten Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.
12. Geheimhaltung
Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
13. Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
14. Gerichtsstand/Anwendbares Recht/Wirksamkeit
14.1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.
14.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts (IPR) sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
